Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geschäftsbedingungen ET Fritz GmbH

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  1. Geltung
    1. Diese Geschäftsbedingungen gelten
      zwischen uns (ET Fritz GmbH) und natürlichen und juristischen
      Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche
      Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für
      alle künftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
    2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss
      aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage.
    3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
    4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen
      unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen –Zustimmung.
    5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn
      wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
  2. Angebot/Vertragsabschluss
    1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
    2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden
      gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung
      verbindlich.
    3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte
      und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde
      diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen.
      Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese
      Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich
      – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalterklärt wurden.
    4. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
    5. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des
      Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung
      mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen
      Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
  3. Preise
    1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
    2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
    3. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu
      veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich
      im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen
      zu vergüten.
    4. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet,
      die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß
      von zumindest 10 % hinsichtlich a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung,
      Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder) anderer zur Leistungserbringung
      notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der
      Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise
      für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss
      eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen
      Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern
      gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns
      nicht in Verzug befinden.
    5. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem
      VPI 2015 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, indem der Vertrag abgeschlossen
      wurde.
    6. Konsumenten als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.3 sowie bei Dauerschuldverhältnisses gemäß
      Punkt 3.4 nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb
      von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.
  4. Beigestellte Ware
    1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden bereitgestellt, sind wir
      berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 10 % des Werts derbeigestellten Geräte
      bzw. des Materials zu berechnen.
    2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
  5. Zahlung
    1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn
      und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
    2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber
      unternehmerischen Kunden schriftlichen – Vereinbarung. Bzw. wenn gewährt, wird auf Rechnung explizit ausgewiesen.
    3. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem
      Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2% Punkte über dem Basiszinssatz zu verrechnen.
      Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 4%.
    4. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch
      nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
    5. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender
      Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer
      Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
    6. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen
      aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zustellen.
      Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige
      Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser
      Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos
      gemahnt haben.
    7. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche
      gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern
      als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im
      rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen,
      sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
    8. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
    9. Für zur Einbringung notwendiger und zweckentsprechenden Mahnungen
      verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 5,00 soweit dies im angemessenen
      Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.
  6. Bonitätsprüfung
    1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten
      Gläubigerschutzverbände AKV EUROPA Alpenländischer Kreditorenverband
      für Kreditschutz und Betriebswirtschaft, Creditreform Wirtschaftsauskunftei Kubicki
      KG und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen.
  7. Mitwirkungspflichten des Kunden
    1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der
      Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung
      geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten
      Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger
      Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
    2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen
      Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen
      oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige
      mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen
      Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur
      Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können
      bei uns erfragt werden.
    3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich
      im Hinblick auf die infolge falscher
      Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit– unsere Leistung nicht
      mangelhaft.
    4. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden (z.B. Anmeldung Strombezug) auf seine Kosten zu
      veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern
      nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunde aufgrund
      Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
    5. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche
      Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kostenbeizustellen.
    6. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos absperrbare
      Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen
      und Materialien zur Verfügung zu stellen.
  8. Leistungsausführung
    1. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte
      geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als
      vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es
      im Einzelfall ausgehandelt wird.
    2. Sachlich (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen
      und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
  9. Leistungsfristen und Termine
    1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen (z.B.
      schlechte Witterung), in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis
      andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag
      bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
    2. Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem
      Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere
      aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so
      werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
    3. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine
      nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
    4. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf
      Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung
      der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen
      Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
  10. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
    1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten
      können Schäden
      a) an bereits vorhandenen (Rohr-)Leitungen, Geräten
      als Folge nicht erkennbarer (insbesondere baulicher) Gegebenheiten oder
      Materialfehler des vorhandenen Bestands
      b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden
      sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.
  11. Behelfsmäßige Instandsetzung
    1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und
      den Umständen entsprechende Haltbarkeit.
  12. Gefahrtragung
    1. Die Gefahr für von uns angelieferte und am Leistungsort gelagerte oder
      montierte Materialien und Geräte trägt der Kunde. Vom Kunden verschuldete Verluste
      und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.
    2. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an den Verbraucher gilt
      § 7b KSchG.
  13. Annahmeverzug
    1. Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung
      der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen
      wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte
      und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Fristnachbeschaffen.
    2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen
      auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in
      Höhe von 5 % des Lagerwertes pro Monat zusteht.
    3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig
      zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
    4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten
      Schadenersatz in Höhe von 20 % des Auftragswertes zuzüglich 20 % USt. ohne
      Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die Verpflichtung
      zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen unternehmerischen Kunden ist vom
      Verschulden unabhängig.
    5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
  14. Eigentumsvorbehalt
    1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur
      vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
    2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher
      unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekanntgegeben
      wurde und wir der Veräußerung zustimmen.
    3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an uns
      abgetreten.
    4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung
      berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern
      als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige
      Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir
      ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt
      haben.
    5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder
      der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
    6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den
      Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten, dies
      nach angemessener Vorankündigung.
    7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene
      Kosten trägt der Kunde.
    8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes
      liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
    9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen
      Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.
  15. Schutzrechte Dritter
    1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden
      hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir
      berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers
      bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden
      Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
    2. Der Kunde hält uns diesbezüglich Schad- und klaglos.
    3. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten
      angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
  16. Unser geistiges Eigentum
    1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
    2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-
      Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer
      ausdrücklichen Zustimmung.
    3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
  17. Gewährleistung
    1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung.
    2. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.
    3. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B.
      förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die
      Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne
      Angabe von Gründen verweigert hat.
    4. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis
      dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
    5. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest
      zwei Versuche einzuräumen.
    6. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
    7. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum
      Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
    8. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung
      durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich,
      spätestens 3 Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte
      Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt
      werden.
    9. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
    10. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
    11. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich
      vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.
    12. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur
      Gänze der unternehmerische Kunde.
    13. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung
      durch uns zu ermöglichen.
    14. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen
      des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u. ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
  18. Haftung
    1. Wegen Verletzung vertraglicher odervorvertraglicher Pflichten, insbesondere
      wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in
      Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
    2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem
      Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
    3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die
      wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch
      nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
    4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer
      Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend
      zu machen.
    5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter,
      Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden
      – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.
    6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und
      Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche
      Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der
      Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
    7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kundendurch die Inanspruchnahme dieser
      Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
  19. Salvatorische Klausel
    1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit
      der übrigen Teile nicht berührt.
    2. Wir wie ebenso wie der unternehmerische Kunde verpflichten uns jetzt schon,
      gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung
      zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
  20. Allgemeines
    1. Es gilt österreichisches Recht.
    2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
    3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (8324 Kirchberg a.d.R.).
    4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen
      zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten
      ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht.
    5. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat,
      ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt
      oder Ort der Beschäftigung hat.
    6. Der Kunde erklärt hiermit noch einmal ausdrücklich, dass er mit den Rechtsfolgen bei Annahmeverzug (insbesondere gemäß Punkt 13. dieser AGB) einverstanden ist.
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