Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geschäftsbedingungen ET Fritz GmbH
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- Geltung
- Diese Geschäftsbedingungen gelten
zwischen uns (ET Fritz GmbH) und natürlichen und juristischen
Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche
Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für
alle künftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde. - Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss
aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage. - Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
- Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen
unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen –Zustimmung. - Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn
wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
- Diese Geschäftsbedingungen gelten
- Angebot/Vertragsabschluss
- Unsere Angebote sind unverbindlich.
- Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden
gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung
verbindlich. - In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte
und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde
diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen.
Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese
Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich
– unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalterklärt wurden. - Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
- Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des
Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung
mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen
Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
- Preise
- Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
- Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
- Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu
veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich
im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen
zu vergüten. - Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet,
die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß
von zumindest 10 % hinsichtlich a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung,
Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder) anderer zur Leistungserbringung
notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der
Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise
für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss
eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen
Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern
gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns
nicht in Verzug befinden. - Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem
VPI 2015 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, indem der Vertrag abgeschlossen
wurde. - Konsumenten als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.3 sowie bei Dauerschuldverhältnisses gemäß
Punkt 3.4 nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb
von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.
- Beigestellte Ware
- Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden bereitgestellt, sind wir
berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 10 % des Werts derbeigestellten Geräte
bzw. des Materials zu berechnen. - Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
- Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden bereitgestellt, sind wir
- Zahlung
- Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn
und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig. - Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber
unternehmerischen Kunden schriftlichen – Vereinbarung. Bzw. wenn gewährt, wird auf Rechnung explizit ausgewiesen. - Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem
Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2% Punkte über dem Basiszinssatz zu verrechnen.
Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 4%. - Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch
nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird. - Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender
Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer
Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen. - Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen
aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zustellen.
Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige
Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser
Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos
gemahnt haben. - Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche
gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern
als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im
rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen,
sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens. - Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
- Für zur Einbringung notwendiger und zweckentsprechenden Mahnungen
verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 5,00 soweit dies im angemessenen
Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.
- Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn
- Bonitätsprüfung
- Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten
Gläubigerschutzverbände AKV EUROPA Alpenländischer Kreditorenverband
für Kreditschutz und Betriebswirtschaft, Creditreform Wirtschaftsauskunftei Kubicki
KG und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen.
- Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten
- Mitwirkungspflichten des Kunden
- Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der
Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung
geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten
Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger
Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste. - Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen
Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen
oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige
mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen
Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur
Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können
bei uns erfragt werden. - Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich
im Hinblick auf die infolge falscher
Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit– unsere Leistung nicht
mangelhaft. - Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden (z.B. Anmeldung Strombezug) auf seine Kosten zu
veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern
nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunde aufgrund
Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste. - Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche
Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kostenbeizustellen. - Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos absperrbare
Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen
und Materialien zur Verfügung zu stellen.
- Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der
- Leistungsausführung
- Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte
geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als
vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es
im Einzelfall ausgehandelt wird. - Sachlich (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen
und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
- Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte
- Leistungsfristen und Termine
- Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen (z.B.
schlechte Witterung), in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis
andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag
bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen. - Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem
Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere
aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so
werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. - Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine
nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde. - Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf
Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung
der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen
Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
- Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen (z.B.
- Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
- Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten
können Schäden
a) an bereits vorhandenen (Rohr-)Leitungen, Geräten
als Folge nicht erkennbarer (insbesondere baulicher) Gegebenheiten oder
Materialfehler des vorhandenen Bestands
b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden
sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.
- Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten
- Behelfsmäßige Instandsetzung
- Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und
den Umständen entsprechende Haltbarkeit.
- Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und
- Gefahrtragung
- Die Gefahr für von uns angelieferte und am Leistungsort gelagerte oder
montierte Materialien und Geräte trägt der Kunde. Vom Kunden verschuldete Verluste
und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten. - Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an den Verbraucher gilt
§ 7b KSchG.
- Die Gefahr für von uns angelieferte und am Leistungsort gelagerte oder
- Annahmeverzug
- Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung
der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen
wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte
und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Fristnachbeschaffen. - Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen
auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in
Höhe von 5 % des Lagerwertes pro Monat zusteht. - Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig
zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. - Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten
Schadenersatz in Höhe von 20 % des Auftragswertes zuzüglich 20 % USt. ohne
Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die Verpflichtung
zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen unternehmerischen Kunden ist vom
Verschulden unabhängig. - Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
- Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung
- Eigentumsvorbehalt
- Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur
vollständigen Bezahlung unser Eigentum. - Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher
unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekanntgegeben
wurde und wir der Veräußerung zustimmen. - Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an uns
abgetreten. - Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung
berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern
als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige
Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir
ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt
haben. - Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder
der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen. - Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den
Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten, dies
nach angemessener Vorankündigung. - Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene
Kosten trägt der Kunde. - In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes
liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. - Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen
Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.
- Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur
- Schutzrechte Dritter
- Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden
hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir
berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers
bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden
Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig. - Der Kunde hält uns diesbezüglich Schad- und klaglos.
- Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten
angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
- Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden
- Unser geistiges Eigentum
- Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
- Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-
Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer
ausdrücklichen Zustimmung. - Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
- Gewährleistung
- Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung.
- Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.
- Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B.
förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die
Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne
Angabe von Gründen verweigert hat. - Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis
dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar. - Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest
zwei Versuche einzuräumen. - Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
- Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum
Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. - Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung
durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich,
spätestens 3 Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte
Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt
werden. - Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
- Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
- Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich
vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren. - Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur
Gänze der unternehmerische Kunde. - Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung
durch uns zu ermöglichen. - Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen
des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u. ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
- Haftung
- Wegen Verletzung vertraglicher odervorvertraglicher Pflichten, insbesondere
wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in
Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. - Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem
Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. - Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die
wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch
nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde. - Schadenersatzansprüche unternehmerischer
Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend
zu machen. - Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden
– ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen. - Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und
Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche
Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der
Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben. - Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kundendurch die Inanspruchnahme dieser
Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
- Wegen Verletzung vertraglicher odervorvertraglicher Pflichten, insbesondere
- Salvatorische Klausel
- Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit
der übrigen Teile nicht berührt. - Wir wie ebenso wie der unternehmerische Kunde verpflichten uns jetzt schon,
gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung
zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
- Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit
- Allgemeines
- Es gilt österreichisches Recht.
- Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
- Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (8324 Kirchberg a.d.R.).
- Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen
zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten
ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. - Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat,
ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt
oder Ort der Beschäftigung hat. - Der Kunde erklärt hiermit noch einmal ausdrücklich, dass er mit den Rechtsfolgen bei Annahmeverzug (insbesondere gemäß Punkt 13. dieser AGB) einverstanden ist.